Es gibt zahlreiche Fälle, in denen der Käufer den Erwerb eines Neubaus im Rahmen des Nießbrauchregimes und des nackten/nackten Eigentums vorschlägt. Diese Unterscheidung ist wichtig, da beide Annahmen unterschiedlich besteuert werden. Sodass:

 

– Das nackte Eigentum in Neubauten wird mit Mehrwertsteuer + AJD besteuert

– Der Nießbrauch wird mit ITP (Transfer Tax) besteuert

 

Kunst. 20 MWST Ley legt ausdrücklich fest, dass die Errichtung von Nutzungs- und Genussrechten (Nießbrauch) von der Mehrwertsteuer befreit ist. Darüber hinaus legt Artikel 7.5 des Übertragungssteuergesetzes fest, dass das Nießbrauchsrecht dieser Steuer unterliegt, wenn es von der Mehrwertsteuer befreit ist.

Daher zum Zeitpunkt der Der Erwerb einer Neubauimmobilie erfolgt:

 

– Der Besitz von Bären/Nackten wird von IVA+AJD besteuert

– Der Nießbrauch wird mit der ITP – Übertragungssteuer besteuert

 

Daher muss der Käufer den Bauherrn/Entwickler ab dem ersten Moment des Kaufvorgangs über seine Absicht informieren, die Immobilie zu erwerben, indem er die separate Formel für Nießbrauch-Bloßes Eigentum verwendet.

 

Und das liegt daran, dass derselbe Kaufvertrag Folgendes enthalten muss:

 

– Damit wird ausdrücklich festgestellt, dass das vom Nießbrauch getrennte bloße Eigentum erworben wird.

– Dass genau der Teil des Preises bewertet wird, der der Mehrwertsteuer + AJD oder ITP unterliegt.

– Dass die Zahlungen, die aufgrund des Preises des Nießbrauchs zu leisten sind, im Vertrag getrennt von den Zahlungen des bloßen Eigentums aufgeführt sind.

– Am Ende des Kaufs müssen der Bauträger und der Käufer die entsprechende Liste der Zahlungen vorlegen, in der begründet wird, dass der proportionale Teil dieser Zahlungen sowohl als Nießbrauch als auch als reines Eigentum korrekt geleistet wurde.

 

Der Nießbrauch kann befristet oder auf Lebenszeit sein. Was Ihre Berechnung betrifft, können Sie einen guten erklärenden Artikel besuchen indem Sie hier klicken.

 

BEI NUTZUNGSERWERB DURCH EIN UNTERNEHMEN ODER JURISTISCHE PERSON

 

In Fällen, in denen die Immobilie für die wirtschaftliche Tätigkeit des Erwerbers bestimmt ist, sind häufig Erwerbsformeln zu finden es ist eine Gesellschaft oder juristische Person, die den Nießbrauch erwirbt.

 

In diesen Fällen des Unternehmenserwerbs des Nießbrauchs muss gesagt werden, dass der Mechanismus und die Funktionsweise bei der Verwaltung dieses Erwerbs ist genau dasselbe wie für den Fall, dass eine natürliche Person diesen Nießbrauch erwirbt. Der einzige Unterschied besteht lediglich in der Berechnung des Nießbrauchs dieser juristischen Person.

 

Die Berechnungsregel lautet wie folgt:

 

– Der Nießbrauch einer juristischen Person wird 2 % für jedes Jahr der Laufzeit, mit einer Frist von 30 Jahren.

 

Daher darf der Wert des Nießbrauchs bei Unternehmen in keinem Fall 60 % übersteigen.

 

Ebenso ist zu beachten, dass insoweit die Übertragung des Nießbrauchs gilt als Dienstleistungserbringung, gemäß Artikel 11 3 des Mehrwertsteuergesetzes, es Ein Verzicht auf die Mehrwertsteuerbefreiung ist nicht möglich wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, da dies nur bei Lieferungen von Gegenständen, nicht aber bei Dienstleistungen möglich ist.

 

Für weitere Informationen zum Konzept und zur Berechnung des Nießbrauchs empfehlen wir den Besuch einer speziellen Website für diesen Zweck:

 

https://spanishsolicitors.com/usufruct-in-spain-right-to-use-the-property